Im Einkommensteuerrecht bezeichnen Betriebsausgaben betrieblich veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG), welche einer der Gewinneinkunftsarten zuzuordnen sind. Zu den Gewinneinkunftsarten zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Betriebsausgaben mindern bei diesen Einkünften den steuerpflichtigen Gewinn.

Definition

Eine Ausgabe ist betrieblich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Ob die Ausgabe tatsächlich nützlich oder erfolgswirksam war, ist für die Abzugsfähigkeit irrelevant. Ebenso ist unerheblich, ob die Betriebsausgabe im laufenden Betrieb oder als vorweggenommene oder nachträgliche Betriebsausgabe vor oder nach der Geschäftstätigkeit vorgenommen wird. Beispiele für Betriebsausgaben sind unter anderem Ausgaben für Rohstoffe, Mietaufwendungen für Geschäftsräume, Abschreibungen, Darlehenszinsen oder Mitarbeiterentlohnungen. Entnahmen sind dagegen privat veranlasst und somit keine Betriebsausgaben.

Nichtabziehbare Betriebsausgaben

Zudem existieren nichtabziehbare Betriebsausgaben, welche zwar in Zusammenhang zu den Gewinneinkunftsarten stehen, jedoch nicht vom steuerlichen Gewinn abgezogen werden dürfen. Dies ist zum einen im Nettoprinzip begründet, welches bei einem Nichtansatz der Betriebseinnahmen eine ebensolche Behandlung der damit zusammenhängenden Ausgaben fordert. Entsprechend zählen gemäß § 3c Abs. 1 EStG Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben. Des Weiteren sind Betriebsausgaben, welche als Kosten der privaten Lebensführung (Werbungskosten) angesehen werden können, nicht abziehbar. So sind gemäß § 12 Nr. 1 EStG Ausgaben, welche zum Teil dem Geschäftsbetrieb und zum Teil dem privaten Bereich zuzuordnen sind, nichtabziehbar, wenn keine eindeutige Trennung vorgenommen werden kann. Weitere nichtabziehbare Ausgaben sind gemäß § 12 Nr. 2-5 EStG unter anderem Personensteuern, Geldstrafen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen. Zudem sind in § 4 Abs. 5-7 EStG einige nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben aufgeführt. Des Weiteren liegt gemäß § 160 AO eine nichtabziehbare Betriebsausgabe vor, wenn dem Finanzamt keine Auskunft über den Empfänger der Ausgabe erteilt wird, da somit die betriebliche Veranlassung infrage gestellt werden kann.

Unternehmen

©2012 lightboxeditor

Impressum