Arten der Pflichtversicherung

Als Pflichtversicherung sind drei verschiedene Arten bekannt, nämlich die gesetzliche Renten-, Kranken- und Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung.

Die Pflichtversicherung zur Rentenversicherung ist für Arbeiter, Angestellten, Auszubildende, Wehrdienst- und Zivildienstleistende gültig. Diese Berufsgruppen müssen monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Bruttoeinkommens in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dabei teilt sich der Beitrag zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf. Es gibt aber auch Selbständige die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, das sind zum Beispiel unter anderem Erzieher, Lehrer, Landwirte, Handwerker, Künstler und Hebammen. Bei diesen Versicherungspflichtigen zahlt der Selbständige seinen Regel- oder einkommensabhängigen Beitrag in voller Höhe selbst. Studenten, die neben dem Studium ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausüben, müssen sich ebenfalls gesetzlich rentenversichern solange es sich nicht um einen Minijob handelt. Für behinderte Arbeitnehmer mit geringem Einkommen werden Pflichtbeiträge einbezahlt.

Versicherungspflicht ab 400 Euro/Monat

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitnehmer/innen deren Verdienst monatlich mehr als 400 Euro beträgt, wobei aber die Versicherungspflichtgrenze, die jährlich angepasst wird, nicht überstiegen werden darf. Ebenfalls krankenpflichtversichert sind Auszubildende, Studierende oder Praktikanten die eine berufsorientierte Tätigkeit ohne Entgelt verrichten genauso wie Arbeitslosengeld- und/oder Unterhaltsgeld-Empfänger, Rentner/innen mit erfüllten Vorversicherungszeiten, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitenden Familienangehörige, Künstler, Publizisten sowie alle Personen die bereits gesetzlich krankenversichert waren. Auch Arbeitnehmer, deren Einkommensgrenze in den letzten drei Kalenderjahren nicht über der Versicherungspflichtgrenze lag sind Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Die KFZ-Versicherung

Eine weitere unumgängliche Pflichtversicherung ist die Kraftfahrzeughalter-Haftpflichtversicherung. Hierbei handelt es sich um eine Versicherung die jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen muß, ansonsten erfolgt keine Zulassungserlaubnis für das Fahrzeug. Der Vertrag darf nur über einen inländischen Versicherungsanbieter abgeschlossen werden. Sinn dieser Regelung ist, dass der Straßenverkehrsteilnehmer in Folge eines Unfalles nicht für den ihm von einem Dritten zugefügten Schaden selbst aufkommen muß, was wiederum im Umkehrschluß bedeutet, dass der Schadensverursacher die Schadensersatzforderungen des Geschädigten nicht zu bezahlen braucht. Es gibt allerdings auch zulassungsbefreite Kfz und Anhänger die dieser Versicherungspflicht nicht unterliegen genauso wie Bund, Länder, größere Gemeinden und kommunale Zweckverbände.

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